Klimarahmenkonvention | Vorgeschichte | Klimakonvention | CoP |
"Ein solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums
erreicht werden, der ausreicht, damit sich die Ökosysteme auf
natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können,
die Nahrungsmittelerzeugung
nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Entwicklung auf nachhaltige
Weise fortgeführt werden kann" .
(vergl. Informationsblatt zum Klimawandel, S. 37:
UNFCCC)
Die Klimarahmenkonvention führt das Prinzip der "gemeinsamen,
aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten"
der Staaten ein, das den Industriestaaten, den Hauptemittenten von
Treibhausgasen, die führende Rolle bei der Reduktion
überträgt.
Nach der Konvention waren die Annex-I-Staaten (vergl. unten)
verpflichtet, ihre Emmissionen bis 2000 auf das Niveau von 1990 abzusenken.
Auch sollen sie nationale Mitteilungen über ihre Emmissionen, Senken und
Programme veröffentlichen.
Die Konvention teilt die Länder in drei Gruppen ein:
Annex I: Industriestaaten (zur Zeit 41 Staaten)
Annex -II: OECD-Mitglieder aus Annex I
(24 Industriestaaten und die EU (die osteuropäische Staaten fehlen
zum Beispiel))
Nicht Annex-I: Alle übrigen
181 Länder und die EU sind Vertragsparteien, d.h. sie haben den Vertrag ratifiziert.
Die CoP-6 schließlich begann im September 2000 in Den Haag. Auf ihr sollten die letzten Punkte zur Umsetzung des Abkommens verhandelt werden, insbesondere die Gestaltung der flexiblen Mechanismen. Die Verhandlung scheiterte, weil von einigen Ländern zum einem die Veringerung ihrer Reduktionsvorgaben gewünscht wurde, zum anderen die Anrechnung von natürlichen CO2-Senken (Wälder und Wiesen) auf eine Weise geschehen sollte, die anderen Verhandlungspartnern suspekt erschien (vergl. Die Zeit ).
2001 wurde die CoP-6 in Bonn fortgesetzt und eine Einigung mit einem Kompromisspapier (Pronk-Papier) nach langen Verhandlungen erreicht. In ihm wird die Anrechnung von bestehenden Senken auf maximal 168,5 Megatonnen für alle Länder gemeinsam begrenzt. Einzelnen Ländern werden davon bestimmte Quoten zugeteilt. Kanada zum Beispiel kann sich 11 % dieser Menge anrechnen lassen. Die Anrechnung von zusätzlich aufgeforsteten Flächen wird ebenfalls begrenzt. Damit sinkt das Reduktionsmaß um 3,4 Prozentpunkte. Es sind Strafmaßnahmen für Länder vorgesehen, die in der ersten Reduktionsperiode ihre Vorgaben nicht erfüllen. So war vorgesehen, dass solche Länder ganz von den flexiblen Maßnahmen ausgeschlossen werden sollten. Dieser Punkt wurde allerdings in Marrakesch auf der CoP-7 wieder revidiert. Nachwievor müssen sie aber in der nächsten Reduktionsperiode die Emmissionen drastischer reduzieren und zudem einen Plan vorlegen, in dem sie ihre Vorhaben erläutern. (siehe FAZ ).
In Marrakesch fand Ende Oktober die siebte Konferenz der Vertragsparteien statt. Auch hier lag die Hauptaufmerksamkeit auf den flexiblen Mechanismen und der Ausgestaltung von Kontrollmechanismen, besonders der Strafmaßnahmen. Der Verkauf von Emissionsrechten wurde auf die Staaten beschränkt, die die Vorgaben erfüllen. Russland wurde die Anrechnung der doppelten Waldmenge als Senke zugestanden, um es zur Zustimmung zu bewegen. Ebenso wurde Japan Zugeständnisse gemacht. Nach Ansicht vieler teilnehmender Staaten sind jetzt die Hindernisse für ihre Zustimmung augerämt. Von den meisten wird beabsichtigt, das Protokoll 2002 zu ratifizieren, so dass es danach, bevorzugt auf dem Weltnachhaltigkeitsgipfel in Johannesburg im September 2002, in Kraft treten kann. (vergl. Bundesumweltministerium:Klimaschutz).
Klimarahmenkonvention | Vorgeschichte | Klimakonvention | CoP |